ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN | B2B, VIE als Auftraggeber

Fassung: 23.06.2016

 

1. Allgemeines

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der VI-Engineers Bauträger GmbH (FN 424825 v), im Folgenden kurz „VIE“ genannt, und ihrem Auftragnehmer (im Folgenden kurz „AN“ genannt). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

1.3. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle größerer Beauftragungen die weitergehenden Allgemeinen Angebots- und Auftragsbedingungen der VIE gesondert vereinbart werden können.

 

2. Datenschutz

2.1. VIE wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von VIE erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. VIE verpflichtet sich und insbesondere ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

2.2. Der AN stimmt ausdrücklich zu, dass die vom AN bekannt gegebenen Daten (Firmenname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Umsatz- und Produktdaten) durch VIE zum Zwecke der – auch künftigen – Vertragsabwicklung sowie zu Marketingzwecken elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.

2.3. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AN seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Dritte, welche bei der Abwicklung dieses Vertrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

2.4. Der AN wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen werden kann.

 

3. Vertragsabschluss

3.1. Die Angebote von VIE sind freibleibend und unverbindlich, technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3.2. VIE ist berechtigt, Anbote des AN innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

 

4. Prüfpflichten

Der AN hat den Baugrund, die vorhandene Bausubstanz sowie sämtliche allenfalls vorhandenen Vorleistungen anderer Unternehmer ebenso wie die von VIE bereitgestellten Pläne und Statikunterlagen auf das Genaueste zu prüfen. Legt er diese seinen eigenen Leistungen zugrunde, so kann er sich im Nachhinein nicht darauf berufen, dass ein der Leistung anhaftender Mangel seinen Grund darin habe.

 

5. Entgelt

Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt ein Pauschal-Fixpreis (brutto) vereinbart. Der Preis wird für den kompletten Leistungsumfang vereinbart, insbesondere sich auch alle mit Leistungserbringung im Zusammenhang stehenden Kosten, Gebühren, und Abgaben enthalten, Dies gilt auch für Kosten der Einrichtung und Räumung der Baustelle, der Baubewachung, des Zu- und Abtransportes von Baumaterialien, Schutt udgl der Benützung von öffentlichem Grund oder Grund Dritter, von notwendigen Sicherungsmaßnahmen (zB Wasserhaltung, Abdeckungen bei Schlechtwetter, Pölzungen, Stützen, Absicherungen) sowie die Durchführung der notwendigen Ausräumungsarbeiten. Auch die Überprüfung von Vorleistungen, Plänen, Grund oder Anweisungen des Bauherrn ist als Nebenleistung im Entgelt enthalten.

 

6. Verzug

Der AN ist bei Leistungsverzug zur Zahlung einer verschuldens- und schadensunabhängigen Vertragsstrafe im Ausmaß von 0,05% der Gesamtauftragssumme pro Kalendertag verpflichtet. Die Vertragsstrafe braucht nicht gesondert angekündig werden, es genügt, wenn sie bei der Schlussrechnung in Abzug gebracht wird. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

7. Mitspracherechte

Soweit bei der Leistungsbeschreibung Spielraum besteht, hat VIE Mitspracherechte hinsichtlich der Ausgestaltung der Leistungserbringung. VIE und ihre Vertreter sind jederzeit berechtigt, dem AN Weisungen zu erteilen. Der AN ist zur sorgfältigen Prüfung der Weisungen verpflichtet und hat VIE bei Zweifel der Richtigkeit oder Sinnhaftigkeit der Weisung schriftlich zu warnen. Eigene Fachkenntnis der VIE oder seiner Gehilfen befreien den AN nicht zur vollen Haftung. Der AN verzichtet auf die Erhebung eines daraus resultierenden Allein- oder Mitverschuldenseinwandes.

 

8. Mindeststandard

Im Zweifel gilt als Mindeststandard der Leistungen des AN der anerkannte Stand der Technik iSd § 71a GewO. Der AN leistet dafür Gewähr, dass sämtliche Vorschriften der Bauordnung eingehalten werden.

 

9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von VIE auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.

9.2. Soweit VIE mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglicht, ist sie nicht für die dort enthaltenen fremden Inhalte verantwortlich.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der VIE örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem AN einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Reglung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.