ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN | B2B, VIE als Auftragnehmer

Fassung: 23.06.2016

 

1. Allgemeines

1.1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der VI-Engineers Bauträger GmbH (FN 424825 v), im Folgenden kurz „VIE“ genannt, und ihrem Auftraggeber (im Folgenden kurz „AG“ genannt). Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.

1.3. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle größerer Beauftragungen die weitergehenden Allgemeinen Angebots- und Auftragsbedingungen der VIE gesondert vereinbart werden können.

 

2. Datenschutz

2.1. VIE wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich von VIE erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. VIE verpflichtet sich und insbesondere ihre Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 15 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

2.2. Der AG stimmt ausdrücklich zu, dass die vom AG bekannt gegebenen Daten (Firmenname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Umsatz- und Produktdaten) durch VIE zum Zwecke der – auch künftigen – Vertragsabwicklung sowie zu Marketingzwecken elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.

2.3. Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Dritte, welche bei der Abwicklung dieses Vertrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.

2.4. Der AG wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass diese Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen werden kann.

 

3. Vertragsabschluss, Kostenvoranschläge

3.1. Die Angebote von VIE sind freibleibend und unverbindlich, technische sowie sonstige Änderungen bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.

3.2. VIE ist berechtigt, Anbote des AG innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

3.3. Kostenvoranschläge werden von VIE nach bestem Wissen erstellt, es kann jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit übernommen werden.

 

4. Prüfpflichten

Der AG hat den Baugrund, die vorhandene Bausubstanz sowie sämtliche allenfalls vorhandenen Vorleistungen anderer Unternehmer auf das Genaueste zu prüfen und bestehen keine Prüfpflichten der VIE. VIE übernimmt keine Haftung, falls der Baugrund, die vorhandene Bausubstanz oder sonstige grundlegende Vorleistungen untauglich sind.

 

5. Geistiges Eigentum

Pläne, Skizzen und sonstige technische Unterlagen, sowie Prospekte, Kataloge, Muster, etc. bleiben geistiges Eigentum der VIE. Jede Verwendung, Änderung, Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung darf nur mit Zustimmung der VIE erfolgen.

 

6. Entgelt

Mangels anderer Vereinbarung werden die von VIE erbrachten Leistungen nach dem tatsächlichen Anfall und dem daraus entstandenen Aufwand unter Vorlage der entsprechenden Belege verrechnet. Rechnungen sind prompt und abzugsfrei zur Zahlung fällig.

Preise verstehen sich exklusive Umsatzsteuer.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. VIE behält sich das Eigentum an sämtlichen Leistungen bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

7.2. Der AG ist verpflichtet, die erbrachte Leistung während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes pfleglich zu behandeln. Der AG hat einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Anschriftswechsel unverzüglich anzuzeigen. Der Kunde hat VIE alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtungen und durch erforderliche Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter auf die Leistung entstehen.

7.3. VIE ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

7.4. Der AG ist berechtigt, die Leistung im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt VIE bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen und verpflichtet sich, einen entsprechenden Vermerk in seinen Büchern oder auf seinen Fakturen anzubringen. VIE nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der AG zur Einziehung der Forderung ermächtigt. VIE behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der AG seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

7.5. Die Weiterverarbeitung der Leistung erfolgt stets im Namen und im Auftrag von VIE. Erfolgt eine Weiterverarbeitung der Leistung, so erwirbt VIE an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von VIE erbrachten Leistung. Dasselbe gilt, wenn die Leistung mit anderen VIE nicht gehörigen Gegenständen verarbeitet oder vermischt wird.

 

8. Leistungsänderungen

VIE behält sich vor, sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen der Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung einseitig vorzunehmen.

 

9. Haftungsbeschränkungen

9.1. Außerhalb des Anwendungsbereichs des Produkthaftungsgesetzes beschränkt sich die Haftung von VIE auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, mittelbaren oder unmittelbaren Schäden ist ausgeschlossen.

9.2. Soweit VIE mit Links den Zugang zu anderen Websites ermöglicht, ist sie nicht für die dort enthaltenen fremden Inhalte verantwortlich.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisnormen des internationalen Privatrechts. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

10.2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz der VIE örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.

10.3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem AG einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung wird durch eine Reglung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.